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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils IV 2014/152: Versicherungsgericht

Der Richter Müller hat am 15. Oktober 2010 ein Urteil gefällt, das besagt, dass der Einspruch von R.________ gegen eine Pfändung in Höhe von 11'421 Fr. 15 abgewiesen wird. Die Gerichtskosten in Höhe von 360 Fr. werden dem Kläger auferlegt. R.________ hat versucht, gegen das Urteil vorzugehen, aber sein Einspruch wurde aufgrund verspäteter Einreichung als unzulässig erklärt. Das Gerichtsurteil ist ohne weitere Kosten oder Auslagen vollstreckbar.

Urteilsdetails des Kantongerichts IV 2014/152

Kanton:SG
Fallnummer:IV 2014/152
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2014/152 vom 22.12.2015 (SG)
Datum:22.12.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 17 IVG. Art. 28 IVG. Anspruch auf Umschulung. Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Dezember 2015, IV 2014/152).
Schlagwörter : Arbeit; Franken; IV-act; Arbeitgeber; Heizungsmonteur; Einkommen; Umschulung; Prozent; Rente; Anspruch; Hilfsarbeit; IV-Stelle; Tätigkeiten; Schulter; Beruf; Eingliederung; Beschwerdeführers; Akten; Valideneinkommen; Verfügung; Gallen; Schweiz; änkt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:121 V 190; 126 V 75;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts IV 2014/152

Entscheid Versicherungsgericht, 22.12.2015 Besetzung

Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2014/152

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas,

Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

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Gegenstand IV-Leistungen Sachverhalt A.

    1. A. meldete sich am 1. Juni 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 4). Gemäss den Akten der Suva, die die IV-Stelle bereits im April 2011 erhalten hatte (vgl. IV-act. 3), hatte der Versicherte, der als Heizungsmonteur erwerbstätig gewesen war, sich im Januar 2010 bei einem Sturz an der rechten Schulter verletzt (IV-act. 2-142). Die behandelnden Ärzte hatten eine Supraspinatussehnenläsion und eine Teilruptur der Subscapularissehne diagnostiziert (IV-act. 2-140). Im April 2010 war eine Arthroskopie an der rechten Schulter durchgeführt worden (IV-act. 2-128). Die Symptomatik hatte sich nur langsam gebessert; der Verlauf war langwierig gewesen (IV-act. 2-116). Der Versicherte hatte in einem Gespräch mit einer Aussendienstmitarbeiterin der Suva und seinem Arbeitgeber angegeben (IV-act. 2-112 f.), er habe in seinem Herkunftsland den Beruf des Heizungsmonteurs erlernt und nach seiner Einreise in die Schweiz vorwiegend als Heizungsmonteur gearbeitet. Für den aktuellen Arbeitgeber habe er überwiegend selbständig gearbeitet, das heisst er sei jeweils alleine auf der Baustelle gewesen. Sein Arbeitgeber hatte in diesem Gespräch angegeben, dass er aufgrund des Ausfalls des Versicherten temporär einen Heizungsmonteur habe einstellen müssen. Im Sommer 2010 hatte der Versicherte begonnen, zu 20 Prozent zu arbeiten (IV-act. 2-95), im September 2010 hatte er das Pensum auf 50 Prozent erhöht (IV-act. 2-94). Anlässlich einer MRI-Untersuchung war eine Supraspinatussehnenruptur in der linken Schulter festgestellt worden (IV-act. 2-91). Im November 2010 hatte der Versicherte die Arbeit wegen Schmerzen im Bein unterbrechen müssen (IV-act. 2-81). Die Klinik für orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen hatte eine fortgeschrittene Gonarthrose beidseits diagnostiziert (IV-act. 2-38). Im März 2011 war dem Versicherten eine Totalendoprothese im linken Knie eingesetzt worden (IV-act. 2-5). Der Arbeitgeber des Versicherten berichtete der IV-Stelle am 9. Juni 2011, dass er den Versicherten als Heizungsmonteur beschäftige und ihm ab Januar 2011 einen Lohn von 13 × 5’730

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      Franken ausgerichtet hätte, wenn er noch vollständig arbeitsfähig gewesen wäre (IVact. 11). Gemäss einem Auszug aus dem individuellen Beitragskonto (IK) hatte das beitragspflichtige Einkommen des Versicherten in den Jahren 2002-2009 zwischen 56’351 Franken und 79’907 Franken geschwankt (IV-act. 12). Die Klinik für orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen hatte in einem Bericht vom 25. Mai 2011 festgehalten, dass auch am rechten Knie eine Operation geplant sei (IV-act. 32). Diese Operation wurde am 6. September 2011 durchgeführt; dem Versicherten wurde eine Totalendoprothese implantiert (IV-act. 33). Am 17. Januar 2012 notierte Dr. med. Harald D. vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), dass dem Versicherten nach der Implantation von zwei Totalendoprothesen nicht mehr zugemutet werden könne, weiterhin als Heizungsmonteur zu arbeiten; körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien dagegen zunächst zu 50 Prozent und im Verlauf zu 100 Prozent zumutbar (IV-act. 39). Die Klinik für orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen berichtete am 31. August 2012 über einen erfreulichen Verlauf nach den beiden Knieoperationen (IV-act. 55). Der Chiropraktor Dr. B. teilte im Januar 2013 mit, dass der Versicherte seines Erachtens wechselbelastende Tätigkeiten ohne Bücken, ohne Knien und mit einer Gewichtslimite von zehn Kilogramm uneingeschränkt ausüben könnte; als Heizungsmonteur könne er dagegen nicht mehr eingesetzt werden (IV-act. 58). Der Hausarzt Dr. med. C. berichtete am 17. Mai 2013 (IV-act. 80), der Versicherte leide nach wie vor an persistierenden, belastungsabhängigen Knieschmerzen beidseits sowie an belastungsabhängigen Schulterschmerzen. Dies wirke sich auf seine Arbeitsfähigkeit aus; er sei verlangsamt und verfüge über weniger Ausdauer. Für körperlich adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 Prozent.

    2. Die IV-Stelle hatte bereits im Februar 2012 eine berufliche Eingliederung geprüft (IV-act. 82). In mehreren Gesprächen hatten der Versicherte und auch dessen Arbeitgeber bekräftigt, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht in Frage komme. Der Arbeitgeber hatte dem Versicherten allerdings nur teilweise leichtere Arbeiten zuweisen können. Der Versicherte hatte sich ausserstande gesehen, einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem hatte er befürchtet, keine andere Arbeitsstelle zu finden. Die IV-Stelle hatte den Versicherten in Zusammenarbeit mit dem zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) bei der Stellensuche unterstützen wollen. Dieser hatte es aber schliesslich vorgezogen, weiterhin, aber in

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einem reduzierten Pensum für seinen bisherigen Arbeitgeber tätig zu bleiben. Im Juni 2013 wurde die berufliche Eingliederung deshalb abgebrochen. Am 17. Juli 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen habe (IV-act. 85). Mit einem Vorbescheid vom 8. August 2013 kündigte sie ihm die Abweisung seines Rentengesuchs mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades an (IV-act. 89). Sie hatte ein Valideneinkommen von 74’490 Franken (= 13 × 5’730 Franken) mit einem zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen von 61’776 Franken (statistischer Hilfsarbeiterlohn) verglichen. Dies hatte einen Invaliditätsgrad von 17 Prozent ergeben. Dagegen liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte am 9. September 2013 einwenden (IV-act. 95), die Voraussetzungen für eine Umschulung seien offenkundig erfüllt, weshalb eine solche in die Wege zu leiten sei. Da der Versicherte gemäss dem IK-Auszug schon vier Jahre früher 79’907 Franken verdient habe, sei das Valideneinkommen augenscheinlich zu tief angesetzt worden. Das Valideneinkommen liege mindestens bei 82’000 Franken. Der bald 60 Jahre alte Versicherte leide an diversen Gesundheitsbeeinträchtigungen und sei deshalb sicherlich nicht mehr in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Am 18. September 2013 liess der Versicherte mitteilen, dass der Arbeitgeber ein Valideneinkommen von 82’000 Franken telefonisch als korrekt bezeichnet habe (IV-

act. 97). Am 26. September 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie eine Berufsberatung und eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vornehmen werde (IV-act. 100). Am 22. Oktober 2013 fand eine Besprechung zwischen einer Eingliederungsberaterin der IV-Stelle, dem Versicherten und dem Arbeitgeber statt (IV-act. 104). Der Versicherte gab gemäss einer Notiz der Eingliederungsberaterin an (IV-act. 107), dass er kein Interesse an einer Umschulung habe; ihm gehe es nur darum, dass er als Berufsmann qualifiziert werde. Die Eingliederungsberaterin hielt weiter fest, dass angesichts der mangelnden Deutschkenntnisse und des fortgeschrittenen Alters des Versicherten eine Umschulung kaum durchführbar wäre. Am 11. November 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (IV-act. 112). Dieser liess am 26. November 2013 einwenden, dass er sehr wohl an einer Umschulung interessiert sei und erwarte, dass die IV-Stelle ihn mit beruflichen Eingliederungsmassnahmen unterstütze und ihm eine halbe Rente zuspreche (IV-act. 113). Mit einer Verfügung vom 14. Februar 2014

verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-act. 114). Gleichentags verfügte sie die Abweisung des Rentenbegehrens (IV-act. 115).

B.

    1. Am 12. März 2014 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom 14. Februar 2014 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Gewährung von beruflichen Massnahmen, die Zusprache mindestens einer halben Rente und eventualiter die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. Zur Begründung führte er aus, die medizinische Aktenlage sei veraltet. Der neuste medizinische Bericht, in dem alle Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt würden, datiere vom 20. Dezember 2010. Die IVStelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) verhalte sich widersprüchlich, weil sie den Beschwerdeführer veranlassen wolle, bei seinem aktuellen Arbeitgeber die Kündigung zu provozieren, obwohl er dann auf dem freien Arbeitsmarkt keine Arbeitsstelle mehr finden werde. Der Beschwerdeführer habe sich um eine Arbeitsstelle bemüht, aber keine gefunden. Auch die Beschwerdegegnerin habe ihm keine Arbeitsstelle zuweisen können. Die angestammte Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Ohne eine Umschulung finde er aber keine geeignete andere Tätigkeit. Wenn er nicht einmal mehr im erlernten Beruf arbeiten könne, könne er ohne eine Umschulung gewiss auch keine Hilfsarbeiten verrichten. Der Validenlohn liege bei 82’000 Franken. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe dies explizit bestätigt. Das von der Beschwerdegegnerin angeführte Invalideneinkommen von 61’776 Franken könnten „die Leute aus dem Balkan“ selbst dann kaum je erzielen, wenn sie gesund seien. Die Beschwerdegegnerin habe nicht einmal leidensbedingte Abzüge vorgenommen. Der Beschwerdeführer könne dieses Einkommen jedenfalls niemals erzielen.

    2. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, die medizinische Aktenlage sei nicht veraltet. Der neuste Bericht des Hausarztes datiere vom 17. Mai 2013. Bezüglich der beiden Knie lasse sich den Berichten des Kantonsspitals St. Gallen entnehmen, dass die postoperativen Verhältnisse regelkonform seien. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass sich an der harmlosen Befundlage etwas geändert habe. Auch

      bezüglich des Rückens liege eine unproblematische Befundlage vor. Bezüglich der rechten Schulter sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten auszugehen. Der Gesundheitszustand sei umfassend und kompetent abgeklärt worden. Es bestehe keine Veranlassung für weitere medizinische Abklärungen. Das Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers habe in den Jahren 2006-2009 74’582 Franken betragen. Der Arbeitgeber habe ein Einkommen von 74’490 Franken angegeben. Dem Beschwerdeführer seien leidensadaptierte Hilfsarbeiten uneingeschränkt zumutbar. Allerdings sei ein „Leidensabzug“ von zehn Prozent zu berücksichtigen, weil der Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten verrichten könne. Beim Alter handle es sich um einen invaliditätsfremden Faktor, weshalb dafür kein Abzug vorzunehmen sei. Damit resultiere ein Invalideneinkommen von 55’723 Franken. Der Invaliditätsgrad betrage folglich 26 Prozent, weshalb das Rentenbegehren zu Recht abgewiesen worden sei. Ein Umschulungsanspruch bestehe nicht, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz stets als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei. Seit dem Jahr 1974 habe er sich nicht mehr schulisch weitergebildet. Folglich sei er gar nicht in der Lage, eine Umschulung in angemessener Zeit zu absolvieren, was deshalb von Bedeutung sei, weil er bereits 58 Jahre alt sei. Ein Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung bestehe ebenfalls nicht, weil dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, sich selbst um eine geeignete Hilfsarbeit zu bemühen.

    3. Der Beschwerdeführer liess am 2. Juli 2014 an seinen Anträgen festhalten (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 8).

Erwägungen

1.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde richtet sich gegen zwei Verfügungen der Beschwerdegegnerin, von denen eine den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und die andere den Rentenanspruch betroffen hat. Materiell handelt es sich vor diesem Hintergrund um zwei Beschwerden mit je einem eigenen Streitund Anfechtungsgegenstand. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich allerdings aus verfahrensökonomischen Gründen, die beiden Beschwerden mit einem Entscheid zu beurteilen.

2.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsland eine Berufslehre zum Heizungsmonteur absolviert. Ob diese Ausbildung in der Schweiz anerkannt worden wäre, ist ungewiss, weil die Qualität der Berufsausbildung im Herkunftsland des Beschwerdeführers erfahrungsgemäss oft nicht als jener einer vergleichbaren Ausbildung in der Schweiz entsprechend angesehen wird. Allerdings hat der Beschwerdeführer in der Schweiz fast durchgehend als Heizungsmonteur gearbeitet. Die Angaben seines letzten Arbeitgebers belegen, dass er zumindest von diesem wie ein gelernter Heizungsmonteur eingesetzt worden ist. Er hat nämlich mehrheitlich selbständig gearbeitet, was bedeutet, dass er das ganze Spektrum der Tätigkeiten eines gelernten Heizungsmonteurs abgedeckt hat. Sein Lohn hat dem Lohn eines gelernten Heizungsmonteurs entsprochen und ist damit deutlich höher als ein Hilfsarbeiterlohn gewesen. Nach seinem Ausfall hat der Arbeitgeber einen Heizungsmonteur und nicht etwa einen Hilfsarbeiter als Ersatz einstellen müssen. Der Beschwerdeführer muss also während der Zeit seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz durch seine berufliche Erfahrung allfällige Lücken seiner Ausbildung wettgemacht haben. Beim Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung hat er somit über die Erwerbsfähigkeit eines gelernten Heizungsmonteurs verfügt. Da keine Indizien dafür sprechen, dass er seine beruflichen Qualifikationen ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung weiter hätte verbessern wollen, und da das fortgeschrittene Alter eher dafür spricht, dass er weiterhin als Heizungsmonteur tätig gewesen wäre, besteht die Validenkarriere in der Verrichtung einer durchschnittlich entlöhnten Tätigkeit als Heizungsmonteur.

3.

    1. Anhand der medizinischen Akten ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass dem Beschwerdeführer die Weiterführung seiner angestammten Tätigkeit aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mehr zumutbar ist. Als Berufsmann, der seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, hätte er an sich einen Anspruch auf eine Umschulung (Art. 17 IVG). Angesichts seiner mangelhaften Deutschkenntnisse und der langen Dauer seit der letzten Ausbildung dürfte er allerdings nicht in der Lage sein, dem schulischen Teil einer Berufsausbildung folgen zu können. Wenn überhaupt könnte der

      Beschwerdeführer eine Umschulung nur mit einer intensiven Vorbereitung, insbesondere in Form von Deutschkursen, und mittels einer „Verlängerung“ der Umschulung, verbunden mit einer intensiven Begleitung, erfolgreich abschliessen. Im besten Fall würde eine Umschulung somit erst unmittelbar vor der Pensionierung abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund wäre die Durchführung einer Umschulung unverhältnismässig, weshalb die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht eine Umschulung verweigert hat. Berufsleuten kann grundsätzlich nicht zugemutet werden, für den Rest ihres Erwerbslebens als Hilfsarbeiter tätig zu sein. Weil aber vorliegend eine Umschulung unverhältnismässig wäre, kann dem Beschwerdeführer nur die Verrichtung einer Hilfsarbeit aber gar keine Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden, womit er einen Anspruch auf eine ganze Rente hätte. Angesichts der gesamten Umstände kann dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Schadenminderungspflicht die Verrichtung einer Hilfsarbeit während der kurzen Zeit, in der er noch erwerbstätig sein kann, objektiv zugemutet werden. Hilfsarbeiten können per definitionem ohne eine vorgängige berufliche Ausbildung verrichtet werden. Zwar ist verständlich, dass der Beschwerdeführer keine (vollständige) Arbeitslosigkeit riskieren will, doch kann die Invalidenversicherung nicht für das Risiko der Arbeitslosigkeit aufkommen. Eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung besteht deshalb nur für Schäden, die die Folge einer versicherten Invalidität sind, weshalb für die Bemessung der Invalidität auch nicht auf den realen, sondern auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt wird.

    2. Dennoch hätte der Beschwerdeführer an sich einen Anspruch auf die Unterstützung der Beschwerdegegnerin bei der Stellensuche gehabt. Da er jedoch der Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber den Vorzug gegeben und klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er kein Interesse daran habe, nach einer anderen Arbeitsstelle zu suchen, hat im massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 14. Februar 2014 kein Anlass für eine Arbeitsvermittlung bestanden. Sollte der Beschwerdeführer allerdings seine aktuelle Arbeitsstelle verlieren, läge diesbezüglich eine völlig andere Ausgangslage vor. Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in dieser Situation eine eingehende berufliche, allenfalls eine beruflich-medizinische Abklärung durchzuführen hätte, damit sie den offenkundig arbeitswilligen Beschwerdeführer anschliessend optimal bei der Stellensuche unterstützen könnte. In der massgebenden Situation beim

Verfügungserlass hat dafür aber aus den dargelegten Gründen keine Veranlassung bestanden. Die Verfügung vom 14. Februar 2014, mit der ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint worden ist, erweist sich somit im Ergebnis als rechtmässig.

4.

    1. Gemäss den Angaben des Arbeitgebers hätte der Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2011 ohne eine Gesundheitsbeeinträchtigung 13 × 5’730 = 74’490 Franken betragen. Der Arbeitgeber hat zwar später angegeben, dass er dem Beschwerdeführer heute 82’000 Franken pro Jahr bezahlen würde. Diese Angabe genügt aber nicht, um mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen entsprechenden Validenlohn zu belegen. Der Arbeitgeber hat nämlich nicht von sich aus eine Lohnsumme genannt, sondern nur bestätigt, was der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angegeben hatte. Bei seiner Aussage ist der Arbeitgeber also beeinflusst gewesen. Zudem wäre eine Lohnerhöhung von rund zehn Prozent (von 74’490 Franken auf 82’000 Franken) als ungewöhnlich zu bezeichnen. Während seiner Tätigkeit für diesen Arbeitgeber hat der Beschwerdeführer auf folgenden Einkommen AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet: 56’351 Franken (2002), 64’004 Franken (2003), 69’298

      Franken (2004), 66’984 Franken (2005), 74’432 Franken (2006), 68’250 Franken (2007),

      75’737 Franken (2008) und 79’907 Franken (2009). Der Durchschnitt der beitragspflichtigen Einkommen in den Jahren 2002-2009 beträgt also 69’370 Franken. Trotz der teils starken Schwankungen der Einkommen zeichnet sich allerdings ein genereller Anstieg der Einkommen ab, weshalb angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer mindestens eine Lohnerhöhung erhalten hat. Blendet man die Jahre 2004 (als ungewöhnliche „Spitze“) und 2007 (als ungewöhnliche „Senke“) aus, sind die ab dem Jahr 2006 erzielten Einkommen deutlich höher als die davor erzielten. Der Durchschnitt der in den Jahren 2006-2009 erzielten Einkommen dürfte daher eher dem Valideneinkommen als der Durchschnitt der in den Jahren 2002-2009 erzielten Einkommen entsprechen. Er beträgt 74’582 Franken (für die Berechnung des Durchschnittes muss das im Jahr 2007 erzielte Einkommen selbstverständlich mit berücksichtigt werden) und entspricht damit ziemlich genau dem vom Arbeitgeber angegebenen Einkommen von 74’490 Franken. Der statistische, standardisierte Medianlohn eines gelernten Heizungsmonteurs hat im Jahr 2010, in dem der Beschwerdeführer der Arbeit erstmals gesundheitsbedingt länger hat fern bleiben

      müssen, gemäss den Ergebnissen der vom Bundesamt für Statistik durchgeführten Lohnstrukturerhebung 5’559 Franken betragen (Ausbaugewerbe, Branche 43, Anforderungsniveau 3). Dies hat bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,4 Stunden pro Woche im Jahr 2010 (Ausbaugewerbe, Branche 43) einem Jahreslohn von 69’043 Franken entsprochen. Ein gelernter Heizungsmonteur, der selbständige und qualifizierte Arbeiten verrichtet hat (Anforderungsniveau 2), hat dagegen 6’240 Franken beziehungsweise 77’501 Franken verdient. Statistisch liegt das Einkommen, das der Beschwerdeführer in den Jahren 2006-2009 erzielt hat, respektive das Einkommen, das der Arbeitgeber in seinem Arbeitgeberbericht als Valideneinkommen angegeben hat, somit ziemlich genau in der Mitte der Einkommen, die ein gelernter Heizungsmonteur (69’043 Franken) und ein selbständig tätiger, qualifizierte Arbeiten

      verrichtender Heizungsmonteur (77’501 Franken) im Jahr 2010 im Durchschnitt verdient haben. Da der Beschwerdeführer ohne eine in der Schweiz anerkannte Ausbildung wie ein gelernter Heizungsmonteur gearbeitet hat und von seinem Arbeitgeber regelmässig für qualifizierte Arbeiten eingesetzt worden ist, die er alleine und selbständig ausgeführt hat, und da er sich damit „zwischen“ den Anforderungsniveaus 2 und 3 befunden hat, entspricht das vom Arbeitgeber in dessen Arbeitgeberbericht angegebene Einkommen den statistischen Angaben. Gesamthaft ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Jahr 2011 ein Einkommen von 74’490 Franken hätte erzielen können. Angepasst an die Nominallohnentwicklung in den Jahren 2011-2014 ergibt sich ein Valideneinkommen von 75’818 Franken (Nominallohnindex Baugewerbe: Stand 2011 = 101; Stand 2014 =

      102,8; Basis 2010).

    2. Der Beschwerdeführer leidet an Beeinträchtigungen an beiden Schultern und an beiden Knien. An den Knien sind erfolgreich Totalendoprothesen eingesetzt worden. Der postoperative Verlauf ist als erfreulich bezeichnet worden. Gemäss einem Bericht des Hausarztes vom 17. Mai 2013 sind die verbliebenen Kniebeschwerden stärker als die Beschwerden an den Schultern gewesen. Dies deckt sich mit dem Verlauf der Schulterbeschwerden gemäss den Akten der Suva, der zwar langwierig gewesen ist, schliesslich aber keine erhebliche Beeinträchtigung zurückgelassen hat. Hinweise auf weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen finden sich in den Akten nicht. Ebenso wenig finden sich Hinweise auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der Hausarzt des Beschwerdeführers hat aufgrund der Knie-

      und Schulterbeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 70 Prozent selbst für leidensadaptierte Tätigkeiten attestiert. Es liegen aber keine objektiven Befunde vor, die diese praktisch vollständige Aufhebung jeglicher Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Hausarztes überzeugt also nicht. Der Chiropraktor Dr. B. hat für leidensadaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, was der RAD-Arzt Dr. D. am 11. Juli 2013 als überzeugend erachtet hat (vgl. IV-act. 83). Angesichts der Aktenlage besteht somit kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei in Tätigkeiten, bei denen weder seine Knie noch seine Schultern übermässigen Belastungen ausgesetzt sind, nur eingeschränkt arbeitsfähig. Weitere medizinische Abklärungen sind bei dieser Aktenlage nicht notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer ist in leidensadaptierten Tätigkeiten überwiegend wahrscheinlich uneingeschränkt arbeitsfähig.

    3. Als Hilfsarbeiter hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 einen Jahreslohn von 61’164 Franken (= 4’901 Franken × 12 ÷ 40 × 41,6) erzielen können. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (alle Branchen; Stand 2010 = 2151 Punkte; Stand 2014 = 2220 Punkte) ergibt sich für das Jahr 2014 ein Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens von 63’126 Franken. Zu prüfen bleibt, ob von diesem Tabellenlohn ein Abzug zu machen ist, der teilweise missverständlich als

      „Leidensabzug“ bezeichnet wird (vgl. BGE 126 V 75). Bei diesem Abzug handelt es sich nicht um einen Abzug wegen einer medizinisch bedingten Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, denn diese wird von den medizinischen Sachverständigen ermittelt. Vielmehr soll mit diesem Abzug Umständen Rechnung getragen werden, die es der versicherten Person verunmöglichen, ihre Restarbeitsfähigkeit mit einem durchschnittlichen wirtschaftlichen Erfolg zu verwerten. Dieser Abzug trägt also Tatsachen Rechnung, die einen wirtschaftlich denkenden potentiellen Arbeitgeber veranlassen werden, der versicherten Person einen Lohn zu bezahlen, der tiefer ist als der Lohn, den ein gesunder Arbeitnehmer erhalten würde. Vorliegend stellt das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers einen solchen Umstand dar, denn ein potentieller Arbeitgeber wird sich entsprechend mit hohen Sozialversicherungsbeiträgen konfrontiert sehen, was ihn veranlassen wird, den Bruttolohn unterdurchschnittlich tief anzusetzen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass

      der Beschwerdeführer an allen vier Extremitäten beeinträchtigt ist, weshalb er hinsichtlich vieler Arbeiten rasch seine Leistungsgrenze erreichen dürfte. Ein potentieller Arbeitgeber wird ihn entsprechend nicht flexibel einsetzen können, sondern akzeptieren müssen, dass der Beschwerdeführer nur die Arbeiten verrichten kann, die leidensadaptiert sind. Diese Umstände rechtfertigen einen Abzug von nicht mehr als zehn Prozent. Angesichts der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten beträgt das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen folglich 56’813 Franken (= 90 Prozent von 63’126 Franken).

    4. Bei einem Valideneinkommen von 75’818 Franken und einem zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen von 56’813 Franken ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 25 Prozent. Folglich besteht kein Anspruch auf eine unbefristete Rente im Sinne des Art. 28 IVG. In Frage könnte somit nur noch die Zusprache einer so genannten Arbeitsunfähigkeitsrente im Sinne von BGE 121 V 190 kommen, also einer befristeten Rente für die Zeit bis zum Erreichen der Eingliederungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer hat sich im Juni 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Gemäss dem Art. 29 Abs. 1 IVG hat ein Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Dezember 2011 entstehen können. Die letzte grosse Operation, das Einsetzen einer Totalendoprothese im rechten Knie, ist am 6. September 2011 durchgeführt worden. Gemäss den Verlaufsberichten der Klinik für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Kantonsspitals St. Gallen ist der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2011 wieder eingliederungsfähig gewesen; ab November 2011 hat er das rechte Bein wieder voll belasten können. Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, am 1. Dezember 2011, hat somit kein Anspruch mehr auf eine so genannte Arbeitsunfähigkeitsrente mehr bestehen können. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb im Ergebnis zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. Auch die Verfügung vom 14. Februar 2014 betreffend den Rentenanspruch erweist sich damit als rechtmässig.

5.

Folglich sind beide Beschwerden abzuweisen. Für die beiden Beschwerdeverfahren müsste an sich je eine Gerichtsgebühr erhoben werden. Da die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren vorliegend aber einen verfahrensökonomischen Vorteil bewirkt hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf 600 Franken festzusetzen, was der

praxisgemässen Gebühr für ein Verfahren mit einem durchschnittlichen Verfahrensaufwand entspricht. Diese Kosten hat der unterliegende Beschwerdeführer zu bezahlen. Diese Gebühr ist durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.

Entscheid

1.

Die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 14. Februar 2014 werden abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-zu bezahlen; diese Gebühr ist durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-gedeckt.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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